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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2. Rechtsprechung
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschl v. 16.03.2000 - 11 TG 990/00 -
NVwZ 2000, 951
Ob "zwingende Vorschriften" einer Religionsgemeinschaft das Schächten von Tieren (Schlachten ohne Betäubung)i.S. des § 4a TierSchG vorschreiben, bedarf einer objektiven Feststellung, etwa auf Grund sachverständiger Stellungnahmen von nach allgemeiner Auffassung der Religionsgemeinschaft dazu berufener Organe oder Personen.
Die objektive Feststellung, ob das Schächten zu den zwingenden Vorschriften des Islam gehört, kann nicht dadurch ersetzt werden, dass ein regionaler Zusammenschluss von Muslimen, die sich zum Islam "in seiner ganzen Vielfalt" bekennt, eine Fatwa (religiöses Gutachten) von ihm berufener Rechtsgelehrter für sich für verbindlich erklärt.